Wilde Ehe – Abklären und sich absichern
Finanziell lohnt sich das Leben im Konkubinat (eheähnliche Gemeinschaft ohne Eheschliessung) in vielen Fällen, sofern man dies durch die Brille der ordentlichen Einkommens-/Vermögenssteuer (sogenannte Heiratsstrafe) sowie aus der Sicht der einzelnen AHV-Renten betrachtet. Wortwörtlich wild wird es aber, wenn man die Vorsorge und gegenseitige Absicherung nicht gründlich und gemeinsam plant.
Paare, die nicht heiraten wollen, erhalten keine gesetzlichen Hinterlassenenleistungen und erben nicht automatisch, auch wenn die Lebensgemeinschaft bereits Jahrzehnte dauert – es gibt aber mehrere Möglichkeiten, einander gut abzusichern:
Begünstigung im Erbrecht
- Testament (bspw. Erbeinsetzung, gesetzliche Erben auf den Pflichtteil setzen)
- Erbvertrag (bspw. Erbverzichts-, Pflichtteilsverzichtserklärung)
Wichtig: Der Mindestsatz für Erbschafts-/Schenkungssteuern beträgt im Kt. FR rund 14% (sofern das Paar mind. 10 Jahre in Wohngemeinschaft, mit gleichem steuerrechtlichem Wohnsitz, gelebt hat).
Begünstigung bei der Pensionskasse
Die Pensionskassen dürfen freiwillige Leistungen erbringen, wenn zum Todeszeitpunkt eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- das Paar lebt mindestens fünf Jahre zusammen
- es sorgt für ein gemeinsames Kind
- die verstorbene Person hatte den oder die Lebenspartner/-in erheblich unterstützt
Im Reglement darf die Pensionskasse zusätzliche Bedingungen aufstellen. Prüfen Sie, welche Leistungen im Todesfall zu erwarten sind und was Sie zusätzlich vorkehren müssen. Die Lebensgemeinschaft muss üblicherweise mittels Formulars bei der Pensionskasse angemeldet werden.
Wichtig: Verwechseln Sie diese Eintragung bei der Pensionskasse nicht mit der sogenannten „eingetragenen Partnerschaft“ (nur für gleichgeschlechtliche Paare), welche steuer- und erbrechtlich dem Ehepaar gleichgestellt ist.
Guthaben in der Säule 3a dem Partner/der Partnerin vermachen
- Konkubinatspartner/in wird als Erbe/Erbin im Testament eingesetzt
- der Vorsorgeeinrichtung (Versicherung, Bank, etc.) muss eine schriftliche Begünstigungserklärung abgegeben werden
Um weitere Lücken der Vorsorge zu decken, kann der Abschluss einer Todesfallversicherung zu Gunsten des/der Konkubinatspartners/in geprüft werden. Ein Konkubinatsvertrag regelt beispielsweise das Zusammenleben oder eine allfällige Trennung. Und mit dem Vorsorgeauftrag und der Patientenverfügung bewahren Sie Ihre Selbstbestimmung im Falle einer Urteilsunfähigkeit, und stellen so sicher, dass bspw. Ihr/e Konkubinatspartner/in Ihre Interessen wahrnehmen soll.
Gerne unterstützen wir Sie auch in der Vorsorge- und Finanzplanung.
Maria Peduto-Bächler
Prokuristin
Teamleiter-Stv.
Treuhänderin mit eidg. Fachausweis
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