Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung
Mit einem Vorsorgeauftrag und der Patientenverfügung bewahrt man sich die Selbstbestimmung im Falle einer Urteilsunfähigkeit, beispielsweise wegen Altersschwäche, schwerer Erkrankung oder infolge eines Unfalles. Diese beiden Mittel ermöglichen, dass die persönlichen Angelegenheiten vorsorglich geregelt werden und so sichergestellt ist, dass der eigene Wille respektiert wird und wer im Falle einer Urteilsunfähigkeit die eigenen Interessen wahrnehmen soll. Diese Art von Selbstbestimmung ist im Erwachsenenschutzrecht im ZGB Art. 360 ff. geregelt.
Während die Patientenverfügung auf medizinische Fragen eingeht, werden im Vorsorgeauftrag administrative oder finanzielle Belange geregelt.
Ohne Vorsorgeauftrag können nur Ehegatten und eingetragene Partner den urteilsunfähig gewordenen Partner in alltäglichen finanziellen Angelegenheiten vertreten. Deshalb ist ein Vorsorgeauftrag gerade für Paare im Konkubinat oder für Alleinstehende wichtig, die später bei allfälliger Urteilsunfähigkeit nicht einen durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) bestellten Beistand erhalten wollen.
Es ist ratsam, vorher zu klären, ob die zu beauftragende Person überhaupt gewillt ist, den Vorsorgeauftrag dann auch wirklich auszuführen. Der Vorsorgeauftrag sollte mit dieser Person auch inhaltlich besprochen werden. Bei der beauftragten Person kann es sich um natürliche Personen (Familienmitglieder, Nahestehende, Bekannte etc.) oder um juristische Personen handeln.
Damit ein Vorsorgeauftrag überhaupt gültig ist, muss er vollumfänglich von Hand geschrieben, datiert und unterzeichnet oder notariell beurkundet werden. Die Aufgaben, die der beauftragten Person übertragen werden sollen, müssen klar umschrieben sein. Es können auch Einzelaufgaben übertragen werden und Weisungen für die Umsetzung der Aufträge erteilt werden. Die möglichen zu delegierenden Aufgaben können wie folgt gegliedert werden:
• Vermögenssorge: Verwaltung des Einkommens und Vermögens, Abwicklung des Zahlungsverkehrs etc.
• Personensorge: Entscheidungen rund um Privatangelegenheiten und Gesundheit
• Vertretung im Rechtsverkehr: Sämtliche Rechtshandlungen sowie Abschluss der dafür nötigen Verträge.
Im Vorsorgeauftrag sollte auch die Entschädigung für die auszuführenden Handlungen geregelt werden.
Der Vorsorgeauftrag kann jederzeit abgeändert oder widerrufen werden. Er wird ohnehin erst wirksam, falls und wenn die auftraggebende Person urteilsunfähig geworden ist.
Es kann frei gewählt werden, wo der Vorsorgeauftrag aufbewahrt wird. Dem Beauftragten sollte zumindest eine Kopie übergeben werden. Zusätzlich empfiehlt es sich, dem zuständigen Zivilstandsamt mitzuteilen, dass ein Vorsorgeauftrag erstellt wurde und wo dessen Hinterlegungsort ist. Darüber wird von dieser Behörde ein Register geführt.
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Maria Peduto-Bächler
Prokuristin
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