Verbuchung spezieller Geschäftsfälle aufgrund COVID-19
Der Bund und die Kantone haben diverse Massnahmen getroffen, um die Wirtschaft in der CORONA-Krise zu unterstützen.
Wir unterscheiden Massnahmen, welche die Liquidität sicherstellen (Überbrückungskredite) und Massnahmen, die erfolgswirksam sind, wie z. B.:
- Kurzarbeitsentschädigung
- Erwerbsausfallentschädigung
- Mietzinsbeiträge für Geschäftsräume und an Selbständige im Homeoffice (Kanton FR)
- Hypothekarzinsbeiträge bei Geschäftsliegenschaften sowie bei geschäftlicher Nutzung von Privatliegenschaften (Kanton FR)
Nachfolgend zeigen wir für die erfolgswirksamen Massnahmen drei Buchungsvarianten auf.
Variante 1: Verbuchung auf separate Konten:
Die Verbuchung erfolgt über separate Konten in der Jahresrechnung. So wird z. B. der Mietzinsaufwand normal verbucht und die nicht bezahlten Mieten als Aufwandminderung. Vorteil ist, man sieht den «normalen Aufwand» und die Auswirkungen der Massnahmen direkt in der Erfolgsrechnung.
Variante 2: Verbuchung auf bestehende Konten:
Die Verbuchung erfolgt über die bestehenden Konten (Nettoausweis). Diese Geschäftsfälle sind im Anhang der Jahresrechnung entsprechend zu erläutern.
Variante 3: Verbuchung über den ausserordentlichen Erfolg:
Bei der Verbuchung über den ausserordentlichen Erfolg ist der Ausweis im Anhang bereits gesetzlich vorgesehen.
Leistungen privater Versicherungen für Betriebsausfälle, sind ebenfalls nach Variante 1 oder 2 zu verbuchen. Die Variante 3 ist diesbezüglich nicht sachrichtig, da die Versicherung aus operativen Gründen abgeschlossen wurde.
Fazit:
Hinsichtlich Transparenz und Vergleichbarkeit ist die Variante 1 die aussagekräftigste, weshalb wir diese empfehlen. Grundsätzlich sind mit Ausnahme von Leistungen privater Versicherungen aber auch die anderen Varianten verbunden mit zusätzlichen Erläuterungen im Anhang möglich.
Bei Fragen im Zusammenhang mit der Verbuchung COVID-19 Fälle stehen wir Ihnen jederzeit sehr gerne zur Verfügung.
Michael Münger
Dipl. Wirtschaftsprüfer
mim@core-partner.ch