Unternehmensnachfolge: Eine etwas andere Sicht

Die Unternehmensnachfolge ist ein Thema, das oft mit geplanten Unternehmensübergaben und diesbezüglichen, strategischen Entscheidungen in Verbindung gebracht wird. Doch was passiert, wenn beim Unternehmer unerwartete Ereignisse eintreten, welche es ihm verunmöglichen, sein Unternehmen weiterzuführen? Zu denken ist insbesondere an den Tod des Unternehmers oder an seine Urteilsunfähigkeit (etwa infolge Krankheit oder Unfalls). Dieser Artikel beleuchtet die Thematik der Unternehmensnachfolge aus dieser unkonventionellen Perspektive und zeigt auf, wie Unternehmer sich und ihr Unternehmen für solche Notfallsituationen wappnen können.

Massnahmen auf Stufe Unternehmung

Vorab spielen organisatorische Massnahmen eine zentrale Rolle. Dazu gehören klare Unterschriftenregelungen (inklusive Bankunterschriften), wirksame Stellvertretungsregelungen und die sorgfältige Dokumentation aller geschäftlichen Informationen, inklusive Passwörter, PIN-Codes und Schlüssel. Diese Schritte sind essenziell, um sicherzustellen, dass das Unternehmen auch in unerwarteten Situationen effektiv und nahtlos weitergeführt werden kann.

Darüber hinaus sind aber auch vertragliche Massnahmen in Betracht zu ziehen, welche oft von der gewählten Rechtsform abhängen. Bei Aktiengesellschaften respektive GmbHs ist etwa an den Abschluss eines Aktionärsbindungsvertrages respektive Gesellschaftervertrages zu denken. Gerade bei personenbezogenen Unternehmen können in diesen Verträgen spezifische Regelungen für den Fall des Ablebens oder der Urteilsunfähigkeit des Anteilinhabers getroffen werden. Personengesellschaften (einfache Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft) werden von Gesetzes wegen beim Tod eines Gesellschafters grundsätzlich liquidiert. Um dies zu verhindern, können die Gesellschafter eine Nachfolgeklausel (die Gesellschaft wird nach dem Tod eines Gesellschafters mit dessen Erben fortgesetzt) oder eine Fortsetzungsklausel (die verbleibenden Gesellschafter führen die Gesellschaft fort und die Erben erhalten eine Abfindung) vereinbaren.

Private Massnahmen des Unternehmers

In der Praxis erweisen sich rein organisatorische Massnahmen innerhalb der Unternehmung leider allzu oft als unzureichend, gerade bei einem unverhofft eintretenden Notfall. Mit einem Vorsorgeauftrag kann der Unternehmer für den Fall seiner Urteilsunfähigkeit eine Person seines Vertrauens mit der Verwaltung seines Vermögens oder auch mit der Vertretung im Rechtsverkehr beauftragen. Damit kann verhindert werden, dass die Kindes- und Erwachsenschutzbehörde (KESB) dem urteilsunfähigen Unternehmer einen amtlichen Beistand zur Seite stellt, welcher sich fortan um alle über die ordentliche Verwaltung hinausgehende Handlungen kümmert. Ein direkter Einsitz des Vertreters im Verwaltungsrat ist zwar auch so nicht möglich, indirekt kann aber in der Regel das gleiche Resultat erzielt werden. Bei minderjährigen Nachkommen oder in Situationen, in denen der Unternehmer Streit unter den Erben befürchtet, kann die Einsetzung eines Willensvollstreckers das Mittel der Wahl sein, allenfalls gekoppelt mit anderen testamentarischen Anordnungen. Da auch güterrechtliche Ansprüche des Ehepartners einen wesentlichen Einfluss auf die Fortführungsfähigkeit der Unternehmung haben können, ist allenfalls zu prüfen, ob diese mit einem Ehevertrag ausgeschlossen werden sollen.

Fazit

Die Schweizer Gesetzgebung bietet zahlreiche Instrumente und Mechanismen, die es ermöglichen, die Unternehmensnachfolge auch in Notfällen zu regeln. Es ist daher ratsam, sich rechtzeitig mit diesem Thema auseinanderzusetzen und die notwendigen Schritte zu unternehmen, um die Zukunft des eigenen Unternehmens und der Familie zu sichern.

Die Unternehmensnachfolge mag zwar eine komplexe Angelegenheit sein, doch mit der richtigen Vorbereitung und Unterstützung können auch unerwartete Ereignisse bewältigt und das Erbe eines Unternehmers erfolgreich fortgeführt werden.

Thomas Bachmann

Thomas Bachmann

Partner, Leiter Steuern & Recht
Rechtsanwalt - Steueranwalt
MAS in Taxation/LL.M.


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