Steuerfolgen eines Forderungsverzichts durch die Anteilsinhaber
In wirtschaftlich schwierigen Zeiten kann die Sanierung einer Kapitalgesellschaft angezeigt sein. Ein mögliches Sanierungsinstrument stellt der Forderungsverzicht durch die Anteilsinhaber dar. Eine vorgängige Analyse der steuerlichen Implikationen sollte dabei nicht vernachlässigt werden.
Regelmässig gewähren Aktionäre und Stammanteilsinhaber der von ihnen gehaltenen Kapitalgesellschaft Darlehen. Im Rahmen von Sanierungen erscheinen Forderungsverzichte der Anteilsinhaber auf den ersten Blick vielfach als einfache und praktikable Lösung. Näher betrachtet, können solche Forderungsverzichte jedoch zu ungewollten Steuerfolgen führen.
Auf Stufe der sanierungsbedürftigen Gesellschaft stellen Forderungsverzichte der Anteilsinhaber gewinnsteuerlich grundsätzlich einen gewinnsteuerwirksamen Ertrag dar. Dies gilt gemäss aktueller Praxis der Steuerbehörden selbst dann, wenn die Forderungsverzichte handelsrechtlich erfolgsneutral verbucht werden. Immerhin können solche Forderungsverzichte im Rahmen der unbeschränkten Verlustverrechnung mit steuerlichen Verlustvorträgen verrechnet werden, die mehr als sieben Geschäftsjahre zurückliegen und bisher nicht mit Gewinnen verrechnet werden konnten. Voraussichtlich wird die Praxis der Steuerbehörden zeitnah dahingehend angepasst, als erfolgsneutral verbuchte Forderungsverzichte steuerlich nicht mehr gewinnsteuerwirksam aufgerechnet werden.
In zwei Ausnahmefällen sind Forderungsverzichte durch die Anteilsinhaber auf Stufe der sanierungsbedürftigen Gesellschaft nicht gewinnsteuerwirksam. Die erste Ausnahme betrifft den Fall, dass die Darlehen erstmalig oder zusätzlich wegen schlechten Geschäftsganges und unter den gleichen Umständen von einer unabhängigen Drittpartei nicht gewährt worden wären (Sanierungskredite). Die zweite Ausnahme ist gegeben, wenn die Darlehen zuvor steuerlich als verdecktes Eigenkapital behandelt wurden.
Wir empfehlen, vor jedem Entscheid über einen Forderungsverzicht die Steuerfolgen bei der Gesellschaft und der Anteilsinhaberschaft im Detail zu analysieren.
Auf Stufe der Anteilsinhaber ist für die Bestimmung der direktsteuerlichen Folgen eines Forderungsverzichts zu unterscheiden, ob die Beteiligungsrechte im Privat- oder Geschäftsvermögen gehalten werden. Im Privatvermögen stellt der Forderungsverzicht je nach Konstellation entweder einen einkommenssteuerlich nicht abzugsfähigen Kapitalverlust oder eine steuerneutrale Kapitaleinlage dar. Im Bereich des Geschäftsvermögens können Forderungsverzichte konstellationsabhängig erfolgs- und steuerwirksam abgeschrieben werden oder sie sind als Investitionen erfolgsneutral zu aktivieren.
Zusätzlich unterliegt bei der sanierungsbedürftigen Kapitalgesellschaft ein Forderungsverzicht als Zuschuss grundsätzlich der Emissionsabgabe in Höhe von 1%, wobei unter Umständen ein Freibetrag von CHF 10 Mio. geltend gemacht werden kann. Falls die Voraussetzungen erfüllt sind, ist ein Erlass der Emissionsabgabe möglich.
Wird der bei der sanierungsbedürftigen Gesellschaft erfolgsneutral verbuchte Forderungsverzicht nicht durch die Ausbuchung von handelsrechtlichen Verlustvorträgen vernichtet und direkt offen in das Eigenkapital der Gesellschaft eingelegt, gilt dieser aufgrund der Massgeblichkeit der Handelsbilanz steuerlich als Kapitaleinlagereserve. Im Bereich des Privatvermögens können Kapitaleinlagereserven wie Aktienkapital steuerfrei an die Anteilsinhaber zurückgeführt werden.
Wir empfehlen, vor jedem Entscheid über einen Forderungsverzicht die Steuerfolgen bei der Gesellscha und der Anteilsinhaberscha im Detail zu analysieren. Gerne unterstützen wir Sie dabei.