Steuerfolgen bei der Nutzung von Online-Verkaufsplattformen
Der Verkauf nicht mehr gebrauchter Möbel, Geräten oder des privaten Fahrzeugs über Online-Verkaufsplattformen sind heute zum Standard geworden. Die Wenigsten denken dabei daran, dass daraus Steuerfolgen entstehen können.
Onlineplattformen ermöglichen die einfache und rasche Platzierung von nicht mehr gebrauchten Gegenständen zum Verkauf. Im Gegensatz zu früherer genutzten Verkaufsmöglichkeiten mittels mündlicher Propaganda oder dem physischen «Zettelanhängen» in grösseren Verkaufsläden ist die Publikation im Internet jederzeit mit geringem Aufwand möglich und es kann ein wesentlich grösserer Käuferkreis angesprochen werden.
Solange diese Verkaufstätigkeit im üblichen privaten Rahmen erfolgt, sind aus steuerlicher Sicht keine Schwierigkeiten zu erwarten. Äusserst selten dürfte eine Privatperson beim Verkauf seiner nicht mehr benutzten Möbel und alten Bücher überhaupt einen über den ursprünglichen Erwerbskosten liegenden Erlös und damit einen Kapitalgewinn erzielen. Sollte tatsächlich ein Gewinn erzielt werden, qualifiziert dieser in den meisten Fällen als privater steuerfreier Kapitalgewinn.
Wenn aber die Verkäufe den privaten Rahmen sprengen, können unerwartete Steuerfolgen auf den Verkäufer zukommen. Vermehrt prüfen Steuerverwaltungen, ob auf Onlineplattformen durch einzelne Anbieter grössere Umsätze erzielt werden. Gerade beim Verkauf von Fahrzeugen oder Geräten ist diesfalls die mehrwertsteuerliche Umsatzgrenze von CHF 100 000 rasch erreicht. Schon bei wesentlich geringeren Verkaufserlösen könnte die Verkaufstätigkeit als selbständiges Erwerbseinkommen qualifizieren. Folgende Kriterien sind in der Praxis dafür ausschlaggebend:
- Veräusserung zahlreicher Gegenstände
- Die Verkaufsobjekte sind teilweise neu oder vorgängig von Dritten erworben worden
- Die Verkaufstätigkeit erfolgt regelmässig und nach einer gewissen Systematik
Durch die Öffentlichkeit der Onlineplattformen ist die Überprüfung durch die Steuerbehörden wesentlich einfacher geworden.
Ohne böse Absicht sieht man sich plötzlich mit einer Steuerforderung konfrontiert. Auf einmal muss innert Monatsfrist glaubhaft nachgewiesen werden, dass bei den getätigten Verkäufen kein oder lediglich ein geringerer Gewinn erzielt worden ist. Regelmässig erfolgt das Besteuerungsbegehren der Steuerbehörden im Rahmen eines Nach- und Strafsteuerverfahrens und damit bis zu zehn Jahre rückwirkend.
Bei sehr aktiver Verkaufstätigkeit, gegebenenfalls auch beim Zurverfügungstellen des eigenen Accounts für Freunde und Verwandte, ist es daher unbedingt ratsam, sämtliche Kauf- und Verkaufsbelege lückenlos aufzubewahren. Sollte die Steuerverwaltung zu einem späteren Zeitpunkt Einkommenssteuern veranlagen wollen, wäre es in vielen Fällen möglich, diese Forderung mittels Dokumente zu widerlegen. Sind jedoch die Kauf- und Verkaufsquittungen nicht mehr vorhanden, dürfte die Widerlegung der Steuerforderung schwer fallen. Folge davon wäre die Besteuerung von nicht erzielten Erträgen.
Wird die Verkaufstätigkeit allerdings eindeutig systematisch betrieben, sind die üblichen Regeln betreffend Buchführungs-, Steuer- und Sozialversicherungsabgabepflicht selbstverständlich zu beachten.
Fazit
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die neuen Verkaufskanäle nicht nur den Nutzern sondern auch den Steuerbehörden neue Opportunitäten bieten. Wer diese Plattformen nutzt, ist daher gut beraten, dass er sich den möglichen steuerlichen Konsequenzen bewusst und entsprechend dokumentiert ist. Für klärende Fragen [Steuerberatung] stehen wir gerne zur Verfügung.
Isabelle Seiler
lic.iur., dipl. Steuerexpertin
sei@core-partner.ch