So werden nicht kotierte Wertpapiere im Kanton Freiburg bewertet und besteuert

Wertpapiere ohne Kurswert werden nach einem eidgenössischen Rahmen bewertet. Freiburg stützt sich beim Ertragswert auf zwei Jahre.

Freiburg

Die steuerliche Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert wird auf der Basis der Wegleitung der Schweizerischen Steuerkonferenz vorgenommen. Diese Wegleitung enthält Bewertungsmethoden, die in der Schweiz einheitlich anzuwenden sind. Unter Anwendung dieser Methoden berechnet die Kantonale Steuerverwaltung jährlich den Steuerwert von nicht kotierten Gesellschaften. Die Aktionäre haben diese Werte sodann als Vermögen zu deklarieren und zu versteuern.
Bei Handels-, Industrie- und Dienstleistungsgesellschaften errechnet sich der Wert der Gesellschaft aus der zweimaligen Gewichtung des Ertragswertes und der einmaligen Gewichtung des Substanzwertes (=Eigenkapital). Bei Minderheitsaktionären wird in der Regel ein Pauschalabzug von 30 Prozent angewendet. Erhält der Steuerpflichtige jedoch eine «angemessene» Dividende, so wird der Abzug nicht gewährt.
Grundlage für die Bestimmung des Ertragswertes sind die Jahresrechnungen. Als Ertragswert ist der kapitalisierte, ausgewiesene Reingewinn der massgebenden Geschäftsjahre heranzuziehen. Dieser Reingewinn wird um ausserordentliche Elemente vermehrt oder vermindert.
Für die Berechnung des Ertragswertes für das Geschäftsjahr (n) stehen die folgenden zwei Modelle zur Verfügung: Modell 1: Grundlage bilden die Jahresrechnungen (n) und (n-1); Modell 2: Grundlage bilden die Jahresrechnungen (n), (n-1) und (n-2).
Beim Modell 1 wird der Reingewinn des letzten Geschäftsjahres doppelt gewichtet. Beim Modell 2 wird der Reingewinn aller drei Geschäftsjahre einfach gewichtet.

Modell 1 in Freiburg

Der Kanton Freiburg wendet standardmässig das Modell 1 an. Der zu bewertenden Gesellschaft stehen jedoch diverse Rechte zu:
Die Anwendung des Modelles 2 zu beantragen, ist insbesondere bei stark schwankenden Ergebnissen interessant. An das gewählte Modell bleibt die Gesellschaft für die nächsten fünf Bewertungsjahre gebunden.
Gesellschaften, deren Wertschöpfung stark von einer Einzelperson abhängt und welche mit Ausnahme von wenigen Hilfskräften für die Administration und Logistik kein weiteres Personal beschäftigen, können beantragen, dass der Ertragswert weniger stark zu gewichten sei.
Die Anwendung eines nachweislich tieferen Wertes kann beantragt werden. Dies allerdings unter Vorlage einer professionellen und anerkannten Bewertung oder mittels Nachweises einer kürzlich realisierten massgeblichen Handänderung unter Dritten.

Ertragswert jährlich publiziert

Der für die Berechnung des Ertragswertes anzuwendende Kapitalisierungssatz wird jährlich in der Kursliste der Eidgenössische Steuerverwaltung publiziert. Für das Jahr 2019 beträgt dieser Satz 7 Prozent, was für eine Bewertung sehr niedrig ist, das heisst zu hohen Werten führt. Beispiel: Für eine Gesellschaft mit einem Gewinn von TCHF 500 und einem Eigenkapital von 2 Millionen Franken errechnet sich so ein steuerlich massgeblicher Vermögenswert von 5.4 Millionen Franken.
Dies löst im Kanton Freiburg mit seinen im schweizweiten Vergleich hohen Vermögenssteuertarifen bei den Aktionären Vermögenssteuern von zirka TCHF 35 (je nach Gemeinde) aus. Diese hohe Besteuerung von KMU-Gesellschaftsanteilen hat diverse Politiker im Kanton Freiburg motiviert, in den letzten Jahren entsprechende Motionen einzureichen.

Gesetzesentwurf vorgelegt

Der Staatsrat Freiburgs hat in der Folge mit verschiedenen anderen Anpassungen einen Gesetzesvorentwurf zur Änderung des Gesetzes über die direkten Kantonssteuern erarbeitet und im 2020 in die Vernehmlassung geschickt. Dieser Entwurf sieht unter anderem vor, den Vermögenssteuersatz eines Steuerpflichtigen bezüglich der Besteuerung von nicht kotierten Anteilen an schweizerischen Kapitalgesellschaften im Privatvermögen um 40 Prozent herabzusetzen. Dies ist ein sehr vernünftiger Vorschlag, der die bisherige vermögenssteuerliche Belastung von KMU-Unternehmern reduziert, den Kanton Freiburg wettbewerbsfähiger macht und somit eine positive Auswirkung auf die Arbeitsplatzsituation hat. Der Gesetzesentwurf muss allerdings vorher vom Grossen Rat - oder falls ein Referendum ergriffen wird, bei einer Volksabstimmung - angenommen werden. Sodann könnte das Gesetz voraussichtlich ab 2022 in Kraft treten.
Info: Wegleitung der Schweizerischen Steuerkonferenz, Kreisschreiben Nr. 28; Website der kantonalen Steuerverwaltung.

Markus Jungo

Markus Jungo

Partner, Sitzleiter

Betriebswirtschafter lic. rer. pol.
Dipl. Wirtschaftsprüfer


T +41 26 347 28 88
mju@core-partner.ch