Sanierung eines Unternehmens

publiziert am 21.06.2024

Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten müssen Massnahmen ergreifen, um die schlechte finanzielle Situation zu beheben. Der Verwaltungsrat steht in der Handlungspflicht, die Unternehmung zu sanieren.

Bevor das Unternehmen saniert wird, muss der Verwaltungsrat zuerst prüfen, ob diese sanierungsfähig sowie sanierungswürdig ist. Bei der Überprüfung der Sanierungsfähigkeit wird vorausgesetzt, dass eine realistische Chance besteht, dass das Unternehmen nach der Sanierung wieder Gewinne erzielt. Bei der Sanierungswürdigkeit wird geprüft, ob die Sanierung im Interesse der am Unternehmen beteiligten Personen ist. Werden beide Kriterien bejaht, müssen rechtzeitig notwendige Sanierungsmassnahmen ergriffen werden. Namentlich erfordern folgende Tatbestände das Ergreifen solcher Massnahmen: drohende Zahlungsunfähigkeit (OR Art. 725 Abs. 2), Kapitalverlust (OR Art. 725a Abs. 1) sowie Überschuldung (OR Art. 725b). Falls eines der beiden Hauptkriterien (Würdigkeit oder Fähigkeit) nicht gegeben ist, muss der Verwaltungsrat das Gericht benachrichtigen und die Gesellschaft wird in Konkurs gesetzt mit anschliessender Liquidation.

Das Ziel der Sanierung ist es, die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft wiederherzustellen sowie einen allfälligen Kapitalverlust oder eine Überschuldung zu beseitigen (Bilanzbereinigung). Auch die Ertragskraft des Unternehmens soll nachhaltig gesichert und gesteigert werden. Viele Sanierungen werden nicht richtig umgesetzt und es kommt vor, dass nach wenigen Jahren erneut Massnahmen ergriffen werden müssen, um die Unternehmung wieder auf die richtige Spur zu führen.

Das Hauptaugenmerk liegt vor allem auf den finanziellen Massnahmen, welche ihre Wirkung kurz- bis mittelfristig zeigen sollten, wie z.B.:

  • Forderungsverzichte von Gläubigern
  • À-fonds-perdu-Zuschüsse
  • Neue Darlehen
  • Verkauf nicht betriebsnotwendiges Vermögen
  • Kapitalerhöhungen

Organisatorische Massnahmen sollten mittel- bis langfristige Wirkung zeigen, wie z.B.:

  • Änderung des Geschäftszwecks
  • Personelle Änderungen
  • Optimierung betrieblicher Abläufe
  • Erschliessung neuer Absatzkanal

Bei bilanziellen Massnahmen werden nur buchmässige Veränderungen vorgenommen:

  • Verrechnung des Bilanzverlusts mit gesetzlichen Reserven
  • Aufwertung von Grundstücken oder Beteiligungen
  • Auflösung stiller Reserven
  • Rangrücktritt auf Darlehen

Steuerlich wird zwischen «echten» und «unechten» Sanierungserträgen unterschieden. Echte Sanierungserträge liegen vor, wenn die Sanierungsleistung von Dritten erbracht werden. Diese sind erfolgs- und steuerwirksam. Unechte Sanierungserträge hingegen liegen vor, wenn die Leistung nicht dem Drittvergleich entspricht oder bloss bilanzielle Massnahmen darstellen. Diese sind erfolgs- und steuerunwirksam.

Deckungsgarantien und Patronatserklärungen bewirken keine unmittelbare finanzielle Gesundung des Unternehmens und sind somit keine Sanierungsmassnahmen. Ein Rangrücktritt ist ebenfalls nicht als Sanierungsmassnahme einzustufen. Er bewirkt lediglich, dass der Verwaltungsrat von der Benachrichtigung des Richters absehen kann. Wichtig bei der Durchführung der Sanierung ist, dass die beschlossenen Massnahmen zur Gesundung des Unternehmens führen.

Auch zu beachten sind die gesetzlichen Pflichten des Verwaltungsrats. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit als auch bei Kapitalverlust muss er Massnahmen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit bzw. zur Beseitigung des Kapitalverlusts ergreifen. Bei begründeter Besorgnis einer Überschuldung muss unverzüglich je ein Zwischenabschluss zu Fortführungs- und Veräusserungswerten erstellt und von der Revisionsstelle oder, bei Fehlen einer solchen, von einem zugelassenen Revisor geprüft werden.

Fazit:
Es gilt die finanzielle Gesundheit des Unternehmens laufend zu überwachen und Probleme frühzeitig zu erkennen. Der Verwaltungsrat muss seinen gesetzlichen Pflichten nachkommen, um den Fortbestand des Unternehmens zu wahren und allfällige Haftungsansprüche der Gläubiger zu vermeiden. Die Sanierungsmassnahmen müssen schnellstmöglich getroffen, umgesetzt und auf ihre steuerliche Behandlung hin geprüft werden.

Matthieu Aebischer

Matthieu Aebischer

Handlungsbevollmächtigter
Treuhänder
Dipl. Treuhandexperte


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