Opting-out: Verzicht auf eine Revisionsstelle
publiert am 12.12.2024
In der Schweiz haben Unternehmen die Möglichkeit durch ein so genanntes Opting-out auf eine Revisionsstelle zu verzichten. Dies ist möglich, wenn keine Pflicht zu einer ordentlichen Revision besteht und das Unternehmen weniger als zehn Vollzeitstellen hat. Ein Opting-out muss im Handelsregister eingetragen werden. Seit der Einführung 2008 tun dies immer mehr Unternehmen, unter anderem, weil dadurch Kosten gespart werden können. Als Kehrseite fehlt es dadurch aber auch an einer unabhängigen und professionellen Beurteilung der Jahresrechnung. Das Opting-out ist zeitlich unbefristet und muss nicht erneuert werden. Wächst also eine Gesellschaft und übersteigt zehn Vollzeitstellen, muss sie eine Revisionsstelle im Handelsregister eintragen lassen. Wer sich aber in finanziellen Belangen nicht professionell begleiten lässt, wird dies wohl kaum tun.
Per 1. Januar 2025 wird das neue Bundesgesetz über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses in Kraft treten. Dieses Gesetz wird zu Änderungen in der Handelsregisterverordnung führen. Weil es das Parlament ablehnte, ist das Opting-out weiterhin nicht zeitlich beschränkt, obwohl dies im Vernehmlassungsverfahren teilweise gefordert wurde. Neu geregelt ist jedoch explizit, dass das Opting-out nur für zukünftige Perioden gilt, womit ein rückwirkendes Opting-out nicht mehr möglich sein wird.
Zudem muss das Handelsregister in zwei expliziten Fällen tätig werden, was bis anhin im Ermessen des Handelsregisters lag. Legt namentlich eine Gesellschaft der Steuererklärung keine Jahresrechnung bei, hat die Steuerverwaltung das Handelsregister zu informieren. Wenn keine Jahresrechnung vorgelegt wird, liegt es nahe, dass auch keine erstellt wurde und gar nicht beurteilt werden kann, ob die Voraussetzungen für ein Opting-out gegeben sind – so die Begründung. Zudem muss das Handelsregisteramt die Gesellschaft um Erneuerung der Erklärung bitten, sofern Anzeichen bestehen, dass die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Wird die Erneuerung nicht vorgenommen oder im ersten Fall die Jahresrechnung nicht eingereicht und auch keine Revisionsstelle eingetragen wird, hat das Handelsregisteramt diesen Umstand dem Gericht zu melden. Das Gericht wird die erforderlichen Massnahmen ergreifen, bis hin zur Auflösung der Gesellschaft aufgrund eines Organisationsmangels im schlimmsten Fall.
Übrigens: Liegt ein hälftiger Kapitalverlust oder gar eine Überschuldung vor, hat die Gesellschaft ihre Jahresrechnung gemäss OR 725a in jedem Fall durch einen Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen. Unterlässt Sie dies, erhöht sich bei einem allfälligen Konkurs nicht nur das Risiko des Verwaltungsrates, sondern sämtliche seitdem durch die Generalversammlung genehmigten Jahresrechnungen sind nicht.
Bei Fragen im Zusammenhang mit der Revisionspflicht stehen wir Ihnen gerne begleitend zur Seite.
Reto Käser
Partner, Teamleiter-Stv.
Dipl. Wirtschaftsprüfer
Master of Arts HSG in Rechnungswesen und Finanzen
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