Neues Datenschutzgesetz
Das am 25. September 2020 verabschiedete Datenschutzgesetz soll den Schweizer Datenschutz an die am 25. Mai 2018 in Kraft getretene europäische Datenschutz-Grundverordnung angleichen und versucht zugleich mit den rasanten technologischen Entwicklungen Schritt zu halten. Das neue Datenschutzgesetz tritt per 1. September 2023 in Kraft.
Unter den Anwendungsbereich der europäische Datenschutz-Grundverordnung («EU-DSGVO») fallen aufgrund spezifischer Datenbearbeitungstätigkeiten mit Auslandbezug wohl nur vereinzelte Schweizer Akteure. Demgegenüber findet das neue Datenschutzgesetz («DSG»), wie bis anhin, auf in der Schweiz ansässige natürliche und juristische Personen sowie Bundesorgane direkt Anwendung. Unter den Schutzbereich des neuen DSG fallen hingegen nur noch Daten von natürlichen Personen. Daten von Unternehmen geniessen nach wie vor umfassenden Schutz durch Bestimmungen in anderweitigen Regelwerken.
Das neue DSG sieht eine Reihe von Neuerungen vor und zielt im Wesentlichen auf die Stärkung der Betroffenenrechte ab. Während altbekannte Datenschutzgrundsätze weitgehend gleichgeblieben sind, kommen Neue hinzu und mit der Einführung von neuen Instrumenten des Datenschutzes soll dem europäischen Standard Rechnung getragen werden. Das neue DSG baut auch die Kompetenzen des EDÖB (Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter) zur Durchsetzung der Datenschutzvorschriften aus und verschärft die anwendbaren Strafbestimmungen.
Unternehmen jeglicher Grösse und insbesondere solche, welche sich bisher nur wenig oder gar nicht dem Thema Datenschutz gewidmet haben, tun somit gut daran, den diesbezüglichen Handlungsbedarf eingehend zu prüfen und bis am 1. September 2023 die erforderlichen Massnahmen umzusetzen. Die Festlegung von internen Prozessen und Zuständigkeiten kann helfen, die gesetzeskonforme Datenbearbeitung auch nachhaltig sicherzustellen.
Bei Fragen zum neuen Datenschutzgesetz stehen wir Ihnen sehr gerne zur Verfügung.