Modernisierung des Schweizer Aktienrechts

publiziert 08.04.2022

Mit dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen des Aktienrechts auf den 1. Januar 2023, gilt die mit langer Vorgeschichte behaftete Aktienrechtsrevision als abgeschlossen. Durch eine Modernisierung des bestehenden Aktienrechts soll dieses an die wirtschaftlichen Bedürfnisse der kommenden Jahre angepasst werden und zu einer Stärkung der Schweiz als attraktiven Unternehmensstandort beitragen.

Aktienkapital

Im Bereich der Kapitalvorschriften kann das Aktienkapital neu in einer Fremdwährung ausgestaltet werden, sofern dieses im Rahmen der Gründung oder bei Umwandlung dem entsprechenden Gegenwert in Schweizer Franken entspricht und die Buchführung und Rechnungslegung in derselben Fremdwährung erfolgen. Zudem kann der Aktiennennwert neu beliebig tief festgelegt und damit eine beliebige Anzahl an Aktien geschaffen werden.

Mit dem Kapitalband wird sodann ein neues Rechtsinstitut eingeführt, welches die unter geltendem Recht bestehende genehmigte Kapitalerhöhung ersetzt. Das Kapitalband besteht in der statutarischen Ermächtigung des Verwaltungsrates, das Aktienkapital innerhalb einer festgelegten Bandbreite und allfälligen Auflagen, während einer Dauer von längstens fünf Jahren, selbständig zu erhöhen oder herabzusetzen.

Zwischendividende

Mit der Aktienrechtsrevision schafft der Gesetzgeber eine gesetzliche Grundlage für die Ausschüttung einer Zwischendividende. Dabei gelten im Wesentlichen dieselben Voraussetzungen wie für die ordentliche Dividende. Auf eine Prüfung der Revisionsstelle des Gewinnverwendungsantrags und des erforderlichen Zwischenabschlusses kann unter gewissen Umständen verzichtet werden.

Generalversammlung

Das neue Aktienrecht erleichtert unter anderem die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte und ermöglicht den Gesellschaften ihre Generalversammlungen entsprechend ihren Bedürfnissen durchzuführen. Eine Generalversammlung kann unter gewissen Umständen neu an verschiedenen Orten gleichzeitig oder, bei entsprechender statutarischer Bestimmung, gar im Ausland, rein virtuell oder in hybrider Form durchgeführt werden. Die Ausübung der Aktionärsrechte im Zusammenhang mit der Generalversammlung darf jedoch nicht in unsachlicher Weise erschwert werden.

Verwaltungsrat

Mit der Aktienrechtsrevision soll auch die Corporate Governance auf Verwaltungsratsebene verbessert werden und für die Beschlussfassung moderne Kommunikations- und Entscheidungsformen zulassen, wie etwa die Beschlussfassung in einfacher elektronischer Form.

Der Verwaltungsrat muss neu auch die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft überwachen. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit sind Massnahmen zur Sicherstellung der Liquidität und allenfalls zur Sanierung der Gesellschaft zu ergreifen. Für die Beseitigung eines hälftigen Kapitalverlusts kann der Verwaltungsrat zunächst selbständig geeignete Massnahmen umsetzen, bevor der Generalversammlung allenfalls weitere Sanierungsmassnahmen zu beantragen sind. In Bezug auf Überschuldung kann die Benachrichtigung des Gerichts nicht nur bei ausreichenden Rangrücktritten unterbleiben, sondern auch solange begründete Aussicht besteht, dass die Überschuldung innert angemessener Frist behoben werden kann und die Forderungen der Gläubiger dabei nicht zusätzlich gefährdet werden.

Übergangsbestimmungen

Das Neue Aktienrecht bringt per 1. Januar 2023, nebst den erwähnten, zahlreiche Neuerungen mit sich, weshalb sich eine Prüfung und Anpassung der Statuten und Reglemente im Hinblick darauf aufdrängt. Statutarische und reglementarische Bestimmungen, die mit dem neuen Aktienrecht nicht vereinbar sind, bleiben längstens noch zwei Jahre nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen in Kraft.

Fabio Jutzet

Fabio Jutzet

Prokurist
Leiter Wirtschafts- und Rechtsberatung
MLaw


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