Lohngleichheit zwischen Frau und Mann

Über den Lohn für die geleistete Arbeit wird in der Schweiz weiterhin nicht gerne öffentlich gesprochen. Die Thematik gleicher Lohn für gleiche Arbeit wird jedoch seit geraumer Zeit - und dies zu Recht - öffentlich diskutiert. In den vergangenen Jahren kam es zu diversen Änderungen in den Schweizer Gesetzen, um diesen Grundsatz weiter zu fördern.

Gemäss dem Bundesamt für Statistik (BfS) verdienten im Jahr 2018 Frauen rund 17.8% weniger als Männer. Dieser Lohnunterschied kann vielfältige Gründe haben. Dabei lassen sich gemäss BfS rund 55% der Lohndifferenz, also 9.7%, unter anderem durch beobachtbare Merkmale wie unterschiedliche Bildungsabschlüsse, Berufserfahrung oder Tätigkeit in einer Branche mit höheren Löhnen erklären. Die verbleibenden 8.1% lassen sich jedoch nicht unmittelbar durch einen Faktor erklären und könnten auf eine Ungleichbehandlung hindeuten.

Am 1. Juli 2020 ist das revidierte Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (GIG) in Kraft getreten. Dieses verpflichtet alle Unternehmen mit mehr als 100 Arbeitnehmenden eine Lohngleichheitsanalyse durchzuführen. Diese Analyse ist anschliessend durch eine externe und akkreditierte Prüfstelle zu überprüfen und das Ergebnis den Mitarbeitenden zu kommunizieren. Damit erhalten zumindest die Arbeitnehmer*Innen grösserer Unternehmen teilweise Transparenz über das Lohnsystem Ihres Arbeitgebers und sie haben das Recht das Analyseergebnis zu erfahren.

Die ersten Erfahrungen aus den durchgeführten Überprüfungen von Lohngleichheitsanalysen zeigt auf den ersten Blick ein positives Bild, da der überwiegende Teil keinen statistisch signifikanten Lohnunterschied zwischen Frau und Mann aufweist. In wenigen Fällen gibt es einen Unterschied, der sich jedoch innerhalb der gemäss Standardanalyse-Instrument «Logib» des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann tolerierbaren Bandreite von +/- 5% bewegt. Diese Unternehmen haben keine gesetzliche, aber wohl zumindest eine moralische Verpflichtung das Lohnsystem weiter zu optimieren. Bislang wurden uns noch keine Analysen zur Prüfung vorgelegt, welche eine signifikante Lohndifferenz zeigte und die Toleranzschwelle überschritt. Weiterhin sind Unterschiede unter anderem hinsichtlich Alter, Erfahrung, Ausbildungsniveau und berufliche Stellung zulässig und werden in der Praxis auch vorgenommen. Lohngleichheit, heisst also nicht in jedem Fall gleicher Lohn für gleiche Arbeit. Gerecht oder ungerecht, soll hier nicht thematisiert werden. Dies zu wissen ist aber relevant. Weiter muss die Lohngleichheitsanalyse unter der Bedingung, dass der Toleranzwert eingehalten wird, nicht wiederholt werden, obwohl durch die teilweise aufwändige Durchführung der erstmaligen Analyse der Grundstein für eine periodische Wiederholung gelegt wurde. Ob zudem eine einmalige Durchführung das Ziel von Lohngleichheit dauerhaft fördert ist zumindest anzuzweifeln. Aber es ist sicher ein Schritt in die richtige Richtung.

Bei Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung und Überprüfung von Lohngleichheitsanalysen sind wir gerne für Sie da.

Reto Käser

Reto Käser

Partner, Teamleiter-Stv.

Dipl. Wirtschaftsprüfer
Master of Arts HSG in Rechnungswesen und Finanzen


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