Ich plane die Aufgabe meiner selbständigen Erwerbstätigkeit mit einer privilegierten Besteuerung auf dem Liquidationsgewinn!

Ein Verkauf der «gesamten» Einzelunternehmung ist bestimmt grundsätzlich lukrativer aber nicht immer realisierbar! Beim «Gesamtverkauf» sind Vorarbeiten mit einer Umwandlung der Einzelunternehmung in eine AG oder GmbH zu empfehlen. Dies ermöglicht – nach der Einhaltung einer Sperrfrist von fünf Jahren – die Realisation des Verkaufserlöses als steuerfreien Kapitalgewinn.

Besteht aber die Möglichkeit für einen «Gesamtverkauf» nicht und Sie haben mindestens das 55. Altersjahr erreicht, können Sie über zwei Steuerperioden die definitive Aufgabe Ihrer Selbständigen Erwerbstätigkeit planen. Zum Beispiel mit der Realisation bzw. Verkauf ihrer Maschinen, Geräten oder Geschäftsliegenschaft! Der Gesamtbetrag der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven (Verkaufsgewinn) wird getrennt vom übrigen Einkommen besteuert. Zur Bestimmung des anwendbaren Satzes ist ein Fünftel des steuerbaren Betrages massgebend.

Als Selbstständigerwerbenden besteht im Weiteren die Möglichkeit bis zur Erreichung des 70. Altersjahrs einen fiktiven Einkauf in die berufliche Vorsorge geltend zu machen. Nehmen Sie als Selbständigerwerbenden anlässlich der Liquidation keinen realen Einkauf in die berufliche Vorsorge vor, weil Sie sich nicht einer Vorsorgestiftung angeschlossen haben, gewährt Ihnen das Gesetz trotzdem eine gesonderte Besteuerung in der Höhe, in welcher ein Einkauf hätte vorgenommen werden können. Der entsprechende Betrag wird als Kapitalleistung aus Vorsorge zu einem Fünftel des ordentlichen Tarifs besteuert.

Privatentnahme von Grundstücken anlässlich der Liquidation

Antrag Aufschub der Besteuerung auf dem Wertzuwachs:

Sie übernehmen Ihr Grundstück im Rahmen der Aufgabe Ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit vom Geschäftsvermögen in Ihr Privatvermögen. Bei diesem Vorgang können Sie beantragen, dass auf den wiedereingebrachten Abschreibungen (vorgenommenen Abschreibungen auf der Liegenschaft während Ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit) eine reduzierte Besteuerung vorgenommen wird. Auf dem Wertzuwachs Ihrer Liegenschaft (Verkehrswert abzüglich der Gestehungskosten) wird die Besteuerung erst bei einem allfälligen späteren Verkauf erhoben.

Abrechnung der Besteuerung auf dem Wertzuwachs:

Verlangen Sie hingegen keinen Aufschub, wird sowohl auf dem Wertzuwachs sowie auf den wiedereingebrachten Abschreibungen eine reduzierte Steuer erhoben. Bei einem späteren Verkauf ist im Vergleich zum Aufschub der Wertzuwachs bereits abgerechnet.

Im Zusammenhang mit der privilegierten Besteuerung der Liquidationsgewinne ist ferner zu beachten, dass der Liquidationsgewinn ebenfalls Grundlage für die Beiträge an die AHV bildet.

Bei Fragen, Begleitung zur Nachfolge oder Aufgabe Ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit sind wir gerne für Sie da!

Rinaldo Jendly

Rinaldo Jendly

Partner, Teamleiter

Dipl. Treuhandexperte


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