Härtefallgelder: Rückzahlungsfälle
In seiner Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit Covid-19 hat der Bund unter anderem auch Bedingungen und Auflagen festgelegt, die an die Härtefallhilfen geknüpft sind. Unternehmen, welche Härtefallgelder bezogen haben, müssen Verwendungseinschränkungen befolgen, ansonsten werden sie aufgefordert, die Härtefallgelder zurückzuzahlen.
Gemäss Art. 6 der Verordnung dürfen im Geschäftsjahr der Beitragsgewährung sowie in den drei darauffolgenden Geschäftsjahren (das heisst, bei einer Beitragszahlung betreffend das Jahr 2021, in den Jahren 2021-2024) oder bis zur vollständigen Rückzahlung der Hilfe, Dividenden oder Tantiemen weder beschlossen noch ausgeschüttet werden. Ein Verstoss gegen diese Vorschrift führt zur direkten Rückzahlungsforderung der Härtefallgelder.
Ebenfalls ist es unzulässig während dieser Sperrfrist Gelder für die Rückerstattung von Kapitaleinlagen (bei Einzelfirmen) oder für Darlehen an Aktionäre oder mit dem Unternehmen verbundene Person oder Gruppengesellschaften mit Sitz im Ausland auszuzahlen.
Werden während der Sperrfrist solche Zahlungen festgestellt, fordert der Kanton die Unternehmen auf, den Bestand des Kapitalkontos oder des Darlehens auf das Niveau vom 31.12.2020 wiederherzustellen. Diesfalls wird i.d.R. auf eine Rückforderung verzichtet. Wird dieser Aufforderung hingegen nicht gefolgt, wird die Rückzahlung eingefordert.
In Anwendung dieser Einschränkungen wird auch die Geschäftsaufgabe oder die Geschäftsübergabe einer Einzelfirma oder Gesellschaft während dieser Sperrfrist zum Thema. Das Seco hat nach einer anfänglich sehr strengen Auslegung der Rückforderung der Härtefallgelder in diesen Fällen, kürzlich ein Schreiben an die Kantone verfasst, in welchem für Einzelunternehmen konkrete Ausnahmen von den Verwendungsbeschränkungen festgehalten werden. Insbesondere soll von Rückforderungen bei Erreichen des AHV-Alters, bei Todesfall des Unternehmers sowie bei nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit des Unternehmers von Rückzahlungsforderungen abgesehen werden. In allen anderen Fällen muss eine Rückzahlung der Härtefallgelder in Kauf genommen werden, insbesondere in Missbrauchsfällen. Eine Löschung oder Liquidierung der Einzelfirma oder Gesellschaft vor dem 01.01.2025 ist deshalb nicht zu empfehlen.
Markus Jungo
Partner, Sitzleiter
Betriebswirtschafter lic. rer. pol.
Dipl. Wirtschaftsprüfer
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