Härtefallgelder
publiziert Dezember 2021
In der Wintersession 2021 hat das Bundesparlament beschlossen, die finanzielle Unterstützung für Unternehmen in Form von Härtefallgeldern bis längstens Juni 2022 zu verlängern.
Härtefallgelder Dezember 2021
In der Folge hat der Grosse Rat des Kantons Freiburg im März 2022 beschlossen, zusätzliche Härtefallbeiträge für Dezember 2021 zu gewähren.
Der Kreis der möglichen Anspruchsteller wurde indes stark eingeschränkt und steht nicht mehr allen Branchen offen.
Nur die folgenden Branchen können einen möglichen Anspruch geltend machen:
Kat 1: Bars und Diskotheken mit Patent D, Sport- und Freizeitbetriebe
Kat 2: Beherbergungsbetriebe mit Patent A
Kat 3: Parahotellerie-Betriebe mit Patent I, Gastronomie, Personenbeförderung ohne Übertragung öffentlicher Aufgaben (Busreiseveranstalter, Taxi), Dienstleistungserbringer im Veranstaltungssektor, Traiteure
Kat 4: Reisebüros, Reiseveranstalter
Für dieses Gesuch musste nebst vielen weiteren Bedingungen und Voraussetzungen generell ein Umsatzrückgang von mindestens 30% (im Vergleich zum Dezember 2019) belegt werden können.
Die finanzielle Unterstützung besteht aus einem Zusatzbeitrag, der einem Prozentsatz (je nach Kategorie 25% oder 10%) des Umsatzrückgangs im Dezember 2021 gegenüber Dezember 2019 entspricht. Ein diesbezügliches Gesuch konnte bis am 31. Mai 2022 eingereicht werden. Die Bearbeitung dieser Gesuche durch den Kanton läuft.
Härtefallgelder Januar – März 2022
Am 16. Mai 2022 hat der Staatsrat des Kantons Freiburg zudem die Verordnung für die Härtefälle im Jahr 2022 (WMHV-COVID-19 22) verabschiedet. Der Beitragszeitraum erstreckt sich vom 1. Januar bis zum 31. März 2022; der Staatsrat könnte diese Periode bei Bedarf bis maximal Ende Juni 2022 verlängern.
Der Kreis der möglichen Anspruchsteller entspricht denselben Kategorien (siehe oben) wie für Dezember 2021.
Für das erste Quartal 2022 muss nebst vielen weiteren Bedingungen und Voraussetzungen generell ein Umsatzrückgang von mindestens 40% (im Vergleich zum Q1 2019) belegt werden können. Ausnahmen bestehen für Kategorie 1 und 4.
Die finanzielle Hilfe erfolgt nicht wie im Dezember 2021 mit einem Multiplikator zum Umsatzverlust, sondern entspricht einem Prozentsatz der Differenz zwischen den Einnahmen und den Kosten für das erste Quartal 2022. Die Höhe des Prozentsatz hängt von der Unternehmenskategorie ab und beträgt 60% oder 80% dieser errechneten Differenz. Bei der Ermittlung der Kosten wird nur der liquiditätswirksame Aufwand (keine Abschreibungen) berücksichtigt.
Gesuche können vom 15. Juni bis 31. Juli 2022 über das elektronische Portal der Wirtschaftsförderung www.promfr.ch/covid-19/ eingereicht werden. Auf diesem Link sind auch Dokumente wie ein Leitfaden, Berechnungstabellen oder die Verordnungen verfügbar.
Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen oder für eine Beratung zur Verfügung.
Markus Jungo
Partner, Sitzleiter
Betriebswirtschafter lic. rer. pol.
Dipl. Wirtschaftsprüfer
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