Die Arbeitgeberbeitragsreserve und Ihre Möglichkeiten
Bei der Arbeitgeberbeitragsreserve («AGBR») handelt es sich um freiwillige Vorauszahlungen des Arbeitgebers an die Pensionskasse zur Deckung künftiger Arbeitgeberverpflichtungen. Mit der Bildung einer AGBR lässt sich der Erfolgsausweis eines Unternehmens steuern und somit Steueroptimierung betreiben. Im aktuellen Negativzinsumfeld sowie unter COVID-19 haben sich die Einsatzmöglichkeiten noch einmal erweitert.
Steueroptimierung
Arbeitgeber können innerhalb ihrer Vorsorgeeinrichtung eine Beitragsreserve für kommende Jahre bilden. Einzahlungen als AGBR werden vom Arbeitgeber als steuerbegünstigter Aufwand verbucht. Die AGBR dürfen den fünffachen Betrag des gemäss Reglement des Vorsorgewerkes geschuldeten jährlichen Arbeitgeberbeitrags nicht übersteigen. Hat der Arbeitgeber seine Angestellten bei mehreren Versicherungen angeschlossen, so sind die zulässigen Beiträge an die Reserve bei jeder Versicherung gesondert zu ermitteln.
Die Zahlungen an die AGBR stellen periodenfremde Zuwendungen an die Vorsorgeeinrichtungen dar. Diese können steuerlich vollumfänglich als geschäftsmässig begründeter Aufwand geltend gemacht werden, was den steuerbaren Gewinn sowie das steuerbare Kapital reduziert.
Dies immer unter der Voraussetzung, dass die Zahlungen auch effektiv an die Vorsorgeeinrichtung geleistet worden sind. Im Weiteren ist darauf zu achten, dass die AGBR von der Vorsorgeeinrichtung separat ausgewiesen wird. Praxiserfahrungen zeigen, dass solche Zahlungen auch schon auf das normale Beitragskonto bei der Vorsorgeeinrichtung verbucht worden sind und steuerlich dann nicht anerkannt wurden. Es empfiehlt sich in jedem Fall, bei der Vorsorgeeinrichtung einen entsprechenden Kontoauszug zu verlangen, sofern dieser nicht bereits automatisch zugestellt wird.
Die AGBR ist zweckgebunden und kann nicht direkt zurückgefordert werden. Der Arbeitgeber kann die Pensionskasse jedoch nach Bedarf anweisen, die künftigen Arbeitgeberbeiträge jeweils dieser AGBR zu belasten und muss somit nur noch die den Arbeitnehmenden abgezogene Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung einzahlen.
Die Zahlung kann während des laufenden Jahres oder auch nachträglich, bei Erstellung des Jahresabschlusses, erfolgen. Einzahlungen werden von der Steuerverwaltung in der Regel bis zum 30. Juni des Folgejahres anerkannt. Im Kanton Bern muss die Zahlung bis zur Einreichung der Steuererklärung erfolgt sein. Die Überweisung ist in der Steuererklärung in geeigneter Form zu dokumentieren (z.B. Kontoauszug der Vorsorgeeinrichtung).
Mögliche Verbuchung der Arbeitgeberbeitragsreserve im Jahresabschluss
Die AGBR stellen stille Reserven dar und sind bei der Berechnung der Veränderung der stillen Reserven mit einzubeziehen. Eine wesentliche Nettoauflösung von stillen Reserven ist im Anhang betragsmässig entsprechend offen zu legen.
Liquiditätsmanagement
Eine Einzahlung in die AGBR macht aber nur dann Sinn, wenn das Unternehmen auch über die notwendige Liquidität verfügt, da mit der Bildung der AGBR flüssige Mittel abfliessen. Bei «Rückholung» der AGBR wird die Liquidität des Unternehmens dann entsprechend geschont.
Im aktuellen Negativzinsumfeld stellt die Bildung einer AGBR eine Möglichkeit zur Liquiditätssteuerung dar. Die AGBR-Konten sind nicht mit Negativzinsen belastet, je nach Ausgestaltung der Vorsorgelösung ist sogar eine kleine Verzinsung vorgesehen.
Die AGBR und COVID-19
Um die wirtschaftlichen Folgen der Massnahmen im Zusammenhang mit der Bekämpfung von COVID-19 für die Arbeitgeber abzufedern, dürfen diese wie im Vorjahr auch im Jahre 2021 für die Bezahlung der Arbeitnehmerbeiträge an die berufliche Vorsorge die von ihnen geäufneten AGBR verwenden. Diese Massnahme soll es den Arbeitgebern erleichtern, Liquiditätsengpässe zu überbrücken.
Schlussfolgerungen
Die Bildung und die Auflösung einer AGBR sind sehr einfach und unbürokratisch zu bewerkstelligen. Dabei empfiehlt es sich, die maximale Höhe der einzuzahlenden Arbeitgeberbeiträge bei der Pensionskasse anzufragen. Die AGBR ist zwar zweckgebunden, stellt aber ein leistungsfähiges Instrument dar, das sich Unternehmen bei der eigenen Steuerplanung zu Nutze machen können oder um Liquiditätsmanagement zu betreiben.
Dieser Beitrag ist bereits im CORE-Newsletter 30 vom Dezember 2021 erschienen.
Peter Schütz
Kollektivunterschrift zu zweien
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