Das revidierte Aktienrecht: besteht Handlungsbedarf?

Ein Thema ist derzeit bei den KMU in aller Munde: das Inkrafttreten des neuen Aktienrechts per 1. Januar 2023. Die Revision umfasst eine Vielzahl von Erleichterungen, welche für die Gesellschaften, die in Form einer Aktiengesellschaft oder einer GmbH gekleidet sind, von überaus praktischem Nutzen sind und unter den Stichworten Vereinfachung, Flexibilisierung und Digitalisierung zusammengefasst werden können. Für einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen verweisen wir auf die weiteren Beiträge in diesem CORE Newsletter und in den vorherigen Ausgaben.

Um es gleich vorwegzunehmen: das revidierte Aktienrecht ist praktischerweise so ausgestaltet, dass die Gesellschaften zwei Jahre Zeit haben, um ihre Statuten anzupassen. Bestimmungen, die dem neuen Aktienrecht widersprechen, bleiben somit bis längstens 31. Dezember 2024 in Kraft und müssen bis dahin geändert werden, sonst werden sie ab dem 1. Januar 2025 automatisch ungültig.

Allerdings vergeben sich Gesellschaften, die ihre Statuten nicht zeitnah anpassen, die Möglichkeit von den durchaus praktischen Gesetzesneuerungen zu profitieren. In der Tat bedarf es für diverse neue Rechtsinstitute einer ausdrücklichen statutarischen Grundlage, sodass die Gesellschaften die Flexibilität des neuen Aktienrechts nicht ausschöpfen können, solange sie ihre Statuten nicht angepasst haben. Konkret zu denken sind unter anderem an folgende Möglichkeiten:

> Flexibilisierung der Generalversammlung: Nur dank einer entsprechenden Statutenbestimmung kann die in der Corona-Zeit liebgewonnenen Möglichkeit          einer rein virtuellen Generalversammlung weitergeführt werden,

> Beschränkung der Vertretung von Aktionären an der Generalversammlung: sollen Aktionäre nicht durch aussenstehende Dritte, sondern nur durch                      Aktionäre vertreten werden dürfen, bedarf es einer statutarischen Klausel,

> Schiedsklauseln: Sollen gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten durch ein Schiedsgericht beurteilt werden, muss dies in den Statuten vorgesehen werden.

Umgekehrt wird es ab dem 1. Januar 2023 keine Möglichkeit mehr geben, genehmigtes Aktienkapital einzuführen (wird ersetzt durch das sogenannte Kapitalband). Entsprechende altrechtliche Statutenbestimmungen bleiben jedoch in Kraft, sodass es unter Umständen sinnvoll sein kann, vor dem 31. Dezember 2022 noch eine statutarische Grundlage für genehmigtes Aktienkapital zu schaffen.

Ganz allgemein kann die fehlende Anpassung der Statuten an das neue Recht zu verwirrlichen Situationen führen, weil Gesetz und Statuteninhalt auseinanderfallen. Zudem bietet sich jetzt die Chance, die Statuten generell zu aktualisieren. So können veraltete Sacheinlage- oder Sachübernahmebestimmungen, unnötige Gesetzeswiederholungen und statutarische Bestimmungen über die Festlegung des Geschäftsjahres gestrichen und die Statuten sowie ein darauf beruhendes Organisationsreglement generell modernisiert werden.

Wir empfehlen Aktiengesellschaften und GmbHs, ihre Statuten und ihr Organisationsreglement zu überprüfen, um sie auf den neusten Stand zu bringen und so von den neu geschaffenen Möglichkeiten zu profitieren. Unsere Fachexperten unterstützen Sie dabei gerne und freuen sich auf Ihre Kontaktaufnahme

 

Thomas Bachmann

Thomas Bachmann

Partner, Leiter Steuern & Recht
Rechtsanwalt - Steueranwalt
MAS in Taxation/LL.M.


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