Das Ende der Inhaberaktien

National- und Ständerat haben sich am 19. Juni 2019 über die Regeln der Abschaffung der Inhaberaktien geeinigt. Damit lenkt die Schweiz auf die vom Global Forum, eine Arbeitsgruppe der OECD, geforderten Abschaffung der Inhaberaktien ein. Von der Abschaffung der Inhaberaktien sind wohl einige zehntausend Aktiengesellschaften betroffen. Inhaberaktien sind wegen der Anonymität und der leichten Übertragbarkeit international schon lange verpönt. Nachdem sich nun der Nationalrat im zweiten Anlauf für die Abschaffung der Inhaberaktien aussprechen konnte, haben sich beide Räte in der Einigungskonferenz über den letzten umstrittenen Punkt einigen können. Damit dürften sie verhindert haben, dass die Schweiz auf einer schwarzen Liste landet.

Bereits 2005 erhielt die Schweiz im Zusammenhang mit der Frage der Transparenz juristischer Personen von der Groupe d’action financière (GAFI), welche sich für die Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung einsetzt, in ihrem Bericht die Benotung „nicht-konform“, dies deshalb, da Inhaberaktien die Anonymität der Aktionäre garantieren und nicht auf den Namen einer bestimmten Person ausgegeben werden. Jeder Inhaber einer solchen Aktie wird als wirtschaftlich berechtigter anerkannt.
Laut dem Bericht der GAFI sei es der Schweiz somit nicht möglich, dass die für die Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden rechtzeitig hinreichende, verwertbare und aktuelle Informationen über den wirtschaftlich Berechtigen und über die Kontrolle juristischer Personen erhalten bzw. darauf zugreifen könnten. Als Konsequenz daraus, trat am 1. Juli 2015 das Bundesgesetz zur Umsetzung der 2012 vorgeschlagenen Empfehlungen der GAFI (sog. GAFI-Gesetz) in Kraft.
So besteht seither bei nicht börsenkotierten Gesellschaften die generelle Pflicht, innert eines Monats den Erwerb von Inhaberaktien zu melden. Ausserdem besteht die Pflicht beim Erwerb von Aktien, ab Erreichen eines Grenzwerts von 25 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen, die an den Aktien wirtschaftlich berechtigte Person zu melden.

Solange der Aktionär den Meldepflichten nicht nachkommt, ruhen die mit den Aktien verbundenen Mitgliedschaftsrechte. Die Vermögensrechte, die mit den Aktien verbunden sind, kann der Aktionär erst nach Erfüllung der Meldepflichten geltend machen. Kommt er diesen Pflichten nicht innert eines Monats nach dem Erwerb der Aktien nach, so sind die Vermögensrechte verwirkt.
Trotz den mit dem GAFI-Gesetz eingeführten Massnahmen wurde der Schweiz im Juli 2016 vom Global Forum lediglich die Gesamtnote „weitgehend konform“ attestiert. Die Thematik der Inhaberaktien wurde im Rahmen der Länderüberprüfung des Global Forums stark gewichtet. Um die internationalen Anforderungen zu erfüllen, wurde u.a. die Abschaffung der Inhaberaktien vom Global Forum empfohlen.
Grundsätzlich war sich das Parlament einig, dass zukünftig Inhaberaktien nur noch dann zulässig sein sollen, wenn die Gesellschaft Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder wenn die Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet sind. Dies deshalb, weil für börsenkotierte Titel bereits heute einschlägige Transparenzregeln gelten.

Umstritten war allerdings die Frage, was mit den bisherigen Inhaberaktien geschehen soll. Die Gesetzesvorlage hält nun fest, dass bestehende Inhaberaktien innert einer Frist von 18 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes automatisch in Namenaktien umgewandelt werden. Erfolgt durch den betroffenen Aktionär nicht innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes ein Antrag beim Gericht auf Eintragung in das Aktienbuch der Gesellschaft, werden die betroffenen Aktien nichtig.

Obwohl der Nationalrat der Regelung in Bezug auf die Umwandlung der bestehenden Inhaber- in Namenaktien nur sehr widerwillig zustimmte, stärken die nun in der Gesetzesvorlage festgehaltenen Massnahmen die Rechtssicherheit und führen zu einem Reputationsgewinn, was sich schliesslich vorteilhaft auf die Schweizer Wirtschaft auswirken wird. So hielt Finanzminister Ueli Maurer zutreffend fest, dass sich Schweizer Unternehmen eben an die internationalen Regeln halten müssen, wenn sie international mitspielen möchten.

Zacharias Zwahlen
Leiter Wirtschafts- und Rechtsberatung
Rechtsanwalt
zzw@core-partner.ch