Berufsorientierte Aus- und Weiterbildung
Spezialfälle: Nachträgliche Rückvergütung oder Übernahme bei Stellenantritt durch den/die Arbeitgeber/in
Seit der Steuerperiode 2016 können grundsätzlich berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten bis max. CHF 12 000 pro Jahr abgezogen werden. Wie sieht es aber aus, wenn der/die Arbeitgeber/in diese Kosten später übernimmt? Zwei Fälle aus der Praxis:
Fall 1: Vergütung durch den/die Arbeitgeber/in an den/die Arbeitnehmer/in, welche/r die berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten ursprünglich selber getragen hat
Der/die Arbeitnehmer/in konnte im Zeitpunkt der Zahlung diese Abzüge vornehmen.
Werden nun dem/der Arbeitnehmer/in diese Zahlungen in einer späteren Steuerperiode (z.B. bei bestandener Prüfung) durch den/die Arbeitgeber/in zurückerstattet, gelten diese übernommenen Kosten als nicht mehr selbstgetragen und werden als steuerbares Einkommen im Jahr der Rückvergütung aufgerechnet. Berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten, welche aufgrund der Obergrenze von maximal CHF 12 000 in der Vorperiode bzw. den Vorperioden nicht in Abzug gebracht werden konnten, können berücksichtigt werden.
Fall 2: Leistungen des neuen Arbeitsgebers/der neuen Arbeitgeberin bei Stellenantritt für bereits geleistete berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten
Jegliche Entschädigungen des neuen Arbeitgebers/der neuen Arbeitgeberin für solche bereits abgeschlossenen Ausbildungen gelten als steuerbare Einkünfte. Dabei spielt es keine Rolle, ob der/die neue Arbeitgeber/in diese Leistungen direkt dem/der Arbeitnehmer/in entschädigt oder aufgrund eines Ausbildungsvertrags die Rückvergütungsverpflichtung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin ausgleicht.
Ist die Ausbildung noch nicht abgeschlossen, werden diese Entschädigung gehandhabt wie unter Fall 1 beschrieben.
Für eine Optimierung, die steuerlich korrekte Deklaration und die Erstellung des Lohnausweises stehen wir gerne zur Verfügung.
Claudine Meichtry
Dipl. Steuerexpertin
cm@core-partner.ch