Covid-19 Kredit, wie weiter?

Für die Schweizer Wirtschaft ist die derzeitige Situation eine der herausforderndsten in jüngster Vergangenheit. Ein Mix aus staatlich verordneter Betriebsschliessungen und Unsicherheiten in der Bevölkerung sowie im Markt sorgten für eine Abschwächung der Wirtschaft ausgelöst durch die weltweite Pandemie Covid-19.

Durch die schnelle und unbürokratische Hilfe des Bundes konnte kurzfristig Schlimmeres vermieden werden. Stand 7. Oktober 2020 sind insgesamt 135'141 Covid-19 Kreditvereinbarungen über insgesamt CHF 13.9 Mrd. abgeschlossen worden, was die Bedeutung dieser Massnahme aufzeigt. Noch in diesem Jahr wird das Parlament über die Überführung der Notverordnung in ordentliches Recht debattieren, was insbesondere zu folgenden Änderungen führen kann:

  • Die Mittel aus den Krediten sollen zukünftig auch für Neuinvestitionen und nicht nur Ersatzinvestitionen eingesetzt werden können. Die übrigen, bisher geltenden Restriktionen sollen jedoch weiter bestehen. Dies bedeutet, dass nach Aufnahme eines Covid-19 Kredits weiterhin keine Dividenden ausgeschüttet, Aktionärsdarlehen gewährt oder amortisiert werden dürfen. Dies kann den Handlungsspielraum einiger Gesellschaften, z.B. bei Holdingstrukturen, einschränken. Übernommen werden ebenfalls die Haftungsbestimmungen wonach sämtliche Organe sowie alle mit der Geschäftsführung betrauten Personen solidarisch für entstandene Schäden haften, falls die Mittel zweckentfremdet werden. Zur Überprüfung der Zweckentfremdung soll der Austausch zwischen Steuer- und Bankdaten weiterhin möglich sein. Damit verbunden ist auch eine Anzeigepflicht der R evisionsstelle vorgesehen.
  • Die Covid-19 Kredite sind gemäss der Vorlage weiterhin innerhalb von fünf Jahren zu amortisieren. In Härtefällen soll es jedoch möglich sein, die Kredite über zehn, an Stelle der in der Verordnung festgehaltenen sieben Jahre zu amortisieren. Zusammen mit dem nachfolgenden Änderungsvorschlag sollen dadurch mit einem Konkurs verbundene, grössere finanzielle Ausfälle für Gläubiger vermieden werden.
  • Bis anhin war vorgesehen, dass die verbürgten Kredite zur Berechnung eines Kapitalverlustes oder einer Überschuldung nach Art. 725 des Schweizer Obligationenrechts lediglich bis zum 31. März 2022 nicht als Fremdkapital der Gesellschaft berücksichtigt werden. Neu soll dies über die gesamte Laufzeit der Kreditvereinbarung möglich sein.
  • Die Möglichkeit zur Aufnahme eines Covid-19 Kredits führte zu kurzfristiger Verfügbarkeit von Liquidität, um die laufenden Kosten decken zu können, jedoch nicht um die fehlenden Umsätze dauerhaft zu kompensieren. Die vorgeschlagenen Massnahmen sollen die Wirtschaft weiter sinnvoll stabilisieren. Dennoch, ein Kredit bleibt ein Kredit und ist eine kurzfristige Hilfe in einer aussergewöhnlichen Situation.

Bei Fragen im Zusammenhang mit den Covid-19 Massnahmen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Reto Käser

Reto Käser

Partner, Teamleiter-Stv.

Dipl. Wirtschaftsprüfer
Master of Arts HSG in Rechnungswesen und Finanzen


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